Die 3+2 Regelung

Die sog. 3+2 Regelung, regelt den Übergang von der Berufsausbildung mit Ausbildungsduldung in einen Aufenthalt für qualifizierte Geduldete, wenn diese in ihrem Ausbildungsberuf einer Anschlussbeschäftigung nachgehen. Rechtliche Norm war bisher der §60a Aufenthaltsgesetz über die Ausbildungsduldung in Verbindung mit dem §18a AufenthG über die Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete. Seit 01.01.2020 wird die Ausbildungsduldung im §60c AufenthG, der §18a wird am dem 01.03.2020 im §19d AufenthG geregelt.