Arbeitsmarktzugang während des Asylverfahrens

Der §61 AsylG setzt Vorgaben der EU-Aufnahmerichtlinie um. Personen im Asylverfahren haben nun nach 9 Monaten (Asylverfahren noch nicht abgeschlossen, ab förmlicher Antragsstellung) einen ANSPRUCH auf die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis. Mehr Informationen gibt es im Newsletter der Kanzlei Haubner&Schank vom 23.10.2019 sowie bei Claudius Vogt und unserem Flyer.