"Duldung light"

Für viele Geflüchtete relevant sind Änderungen in der Erteilung einer Duldung bzw. einer Beschäftigungserlaubnis. So wurde der vormalige „Duldungsparagraph“ im AufenthG erweitert. Neben der klassischen Duldung im §60a wurde die sog. Duldung-Light §60b AufenthG, eine quasi schlechter gestellte Duldung für Personen mit sog. ungeklärter Identität, eingeführt. Diese hat u.a. ein komplettes Arbeitsverbot zu Folge, kann jedoch bei Erfüllung der zumutbaren Mitwirkungspflichten abgeändert werden. Mehr zur Duldung light gibt es in der Präsentation von Claudius Vogt sowie in unserem aktuellen  Flyer. Es sollte unbedingt vermieden werden, in eine Duldung gem. §60b zu kommen.