Ausbildungsduldung

Die sog. Ausbildungsduldung wurde bisher im §60a AufenthG geregelt. Nun gibt es einen eigenen Paragraphen, den §60c AufenthG. Dieser konkretisiert zwar die Anspruchsvoraussetzungen, hat jedoch auch verschärfende Elemente. Neu ist beispielsweise ein Vorduldungszeitraum von drei Monaten, wenn Personen aus einer Duldung nach §60a AufenthG heraus, eine Berufsausbildung aufnehmen will. Das Bundesinnenministerium spricht in seinen Anwendungshinweisen zur Ausbildungsduldung explizit davon, dass in den drei Monaten Vorduldungszeitraum Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stattfinden sollen. Praxistipps zur Anwendung und Antragsstellung finden Sie in unserem Flyer zum Arbeitsmarktzugang sowie in der Präsentation von Claudius Voigt von der GGUA Flüchtlingshilfe e.V.