Jungle World, 26.07.2012

Lektion über Menschenwürde

 

Die Geldleistungen für Asylbewerber müssen erhöht werden. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts beinhaltet ein paar Verbesserungen und eine banale Erkenntnis: Die Menschenwürde gilt auch für Menschen ohne deutschen Pass.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fiel aus wie erwartet: Die Geldleistungen für Asylbewerber reichen nicht aus, um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Was sonst hätten die sechs Männer und zwei Frauen in roten Roben auch sagen sollen, angesichts von Leistungen, die rund 40 Prozent unter dem Hartz-IV-Satz liegen. Leistungen, die in Paragraph 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes noch mit D-Mark-Beträgen beziffert werden, weil sie seit 1993 – seit der Einführung des Gesetzes – nicht erhöht worden sind.

»Evident unzureichend«, befand das Verfassungsgericht, zudem sei keine »realitätsgerechte Berechnung« ersichtlich. Das nordrhein-westfälische Landessozialgericht hatte die Regeln zur Höhe der Geldleistungen für Asylbewerber dem Verfassungsgericht vorgelegt. Das erklärte die Sätze für verfassungswidrig. Und weil man ohne Existenzminimum eben nicht existieren kann, legten die Karlsruher Richter die neuen Sätze gleich selbst fest. Nun gibt es für Erwachsene monatlich 336 statt 225 Euro und für Kinder 260 statt 200 Euro – so lange, bis der Gesetzgeber eine neue Regelung geschaffen hat.

Bei den geltenden Sätzen muss es also nicht bleiben, weniger wird mit dem Bundesverfassungsgericht aber wohl nicht zu machen sein. Schließlich haben die Verfassungsrichter nicht nur eine transparente Berechnung gefordert, sondern auch eine Erhöhung. Dass sie dabei Zahlen nennen und für die Neuregelung nicht einmal eine Schonfrist einräumen, ist ungewöhnlich und kommt einer Ohrfeige für den Gesetzgeber gleich. Die Richter haben offenbar keine Lust, sich zu wiederholen. Spätestens seit dem Hartz-IV-Urteil vom Februar 2010 war nämlich klar, dass die Leistungen für Asylbewerber verfassungswidrig sind. Damals hatte das Bundesverfassungsgericht deutlich gemacht, wie es sich die Sicherung des Existenzminimums vorstellt: durch eine nachvollziehbare Berechnung des tatsächlichen Bedarfs. Nun musste es der Arbeits- und Sozialministerin Ursula von der Leyen (CDU) noch erklären, dass diese Grundsätze auch für Leistungen an Ausländer zutreffen. Das Urteil besagt also nichts anderes, als dass die Menschenwürde, nun ja, für alle Menschen gilt.

Das »Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums« stützt das Bundesverfassungsgericht auf das Sozialstaatsprinzip aus Artikel 20 und auf die Menschenwürde aus Artikel 1 des Grundgesetzes. Gesichert werden muss nicht nur die physische Existenz, sondern auch die »Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben«. Das Argument, für Asylbewerber sei es nicht erforderlich, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, weil sie sich nur vorübergehend in Deutschland aufhielten, lässt das Gericht nicht gelten: »Ausländische Staatsangehörige verlieren den Geltungsanspruch als soziale Individuen nicht dadurch, dass sie ihre Heimat verlassen und sich in der Bundesrepublik Deutschland nicht auf Dauer aufhalten.« Dass ein kürzerer Aufenthalt einen geringeren Bedarf mit sich bringt, müsse der Gesetzgeber schon konkret nachweisen. Und dabei die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigen: Während das Asylbewerberleistungsgesetz anfangs nur das Asylverfahren überbrücken sollte, umfasst es mittlerweile eine deutlich größere Gruppe, dazu gehören Menschen mit Duldungsstatus, Kriegsflüchtlinge und Opfer von Menschenhandel, die nicht abgeschoben werden dürfen. Die meisten Betroffenen leben schon seit vielen Jahren in Deutschland.

Ohnehin darf es keine Rolle spielen, dass der Gesetzgeber sie gerne wieder loswürde. Niedrige Sozialleistungen dürfen nicht zur Abschreckung von Migranten verwendet werden, betonen die Verfassungsrichter: »Die Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren.« Nähme man diesen Satz ernst, würde das dem deutschen Ausländerrecht das Fundament entziehen. Das Asylbewerberleistungsgesetz wurde 1993 mit dem erklärten Ziel eingeführt, die Migration nach Deutschland einzuschränken. Sozialleistungen sollten keinen Anreiz für Einwanderer bilden. Gleichzeitig trat die Drittstaatenregelung in Kraft und das Grundrecht auf Asyl wurde damit faktisch abgeschafft. Wer über einen sicheren Drittstaat einreist, erhält seitdem kein Asyl mehr.

Deutschland ist damit weitgehend von Einwanderung abschottet. Schon in den achtziger Jahren wurde mit der Residenzpflicht, die Asylbewerber und Geduldete auf den Aufenthalt in ihrem Landkreis oder Bundesland beschränkt, ein Repressionsinstrument geschaffen, das es in keinem anderen europäischen Land gibt. Selbstverständlich ist das gesamte deutsche Ausländerrecht ein migrationspolitisches Instrument, das Asylbewerberleistungsgesetz ist nur Teil einer übergreifenden Politik zur Verhinderung von Migration.

Angesichts der täglichen Repressionen dürfte das Urteil des Bundesverfassungsgerichts für viele Betroffene wie Hohn klingen. Der Gesetzgeber soll Posten für Kinokarten berechnen, aber die Fahrt in die nächste Stadt ist eine Straftat? Ein Recht auf gesellschaftliche Teilhabe, aber keine Arbeitserlaubnis? Und der Bedarfsposten für Hausrat darf abgezogen werden, weil Asylbewerber ja gezwungen sind, in Heimen zu leben? Die meisten Leistungsberechtigten erhalten ohnehin keine Geldzahlungen. Sie bekommen Gutscheine oder Sachleistungen, zum Beispiel Essenspakete. Das Sachleistungsprinzip wurde vor dem Bundesverfassungsgericht nicht angegriffen und entsprechend haben sich die Richter nicht dazu geäußert. Wenn Bund und Ländern die neuen Sätze zu teuer erscheinen, haben sie somit immer noch die Möglichkeit, weitgehend auf Geldleistungen zu verzichten. Gezahlt wird dann nur noch ein »Taschengeld« für den persönlichen Bedarf. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wird auch das ein wenig erhöht: von 41 auf 130 Euro.

Knapp 100 Euro mehr im Monat in der Hand zu halten, macht einen Unterschied. Für die Betroffenen ist das Urteil eine konkrete Verbesserung. Für die Gesellschaft, die das zu verantworten hat, ist es beschämend.

von Annelie Kaufmann

Link zum Beitrag:
http://jungle-world.com/artikel/2012/30/45920.html

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