Zeit Online, 12.05.2017

Leistungskürzung bei Behinderung der Abschiebung zulässig

Ein Asylbewerber hatte den Behörden keinen Pass zur Abschiebung geliefert, daraufhin wurden seine Sozialleistungen gekürzt. Das Bundessozialgericht hält das für zulässig


Eine Regelung im Asylbewerberleistungsgesetz erlaubt ein solches Vorgehen. Laut Bundesverfassungsgericht steht jedoch allen Menschen in der Bundesrepublik ein menschenwürdiges Existenzminimum zu. Darauf pochte der Rechtsanwalt des Klägers. Wie viel ein Mensch als Existenzminimum benötige, hänge vom Lebensort ab und nicht vom Aufenthaltsstatus. Deswegen hatte er zunächst vor dem Sozialgericht Cottbus Klage eingereicht. Dort war er gescheitert und ging in die nächste Instanz.

Quelle: Zeit Online

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