Geflüchtete haben einen Anspruch auf angepasste höhere Regelbedarfe – Widerspruch noch vor Jahresende einlegen!

Grundleistungen, so auch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetzt, müssen jährlich analog den Veränderungsraten des SGBXII angepasst werden. Kurz: Steigen die allgemeinen Lebenshaltungskosten, müssen auch Sozialleistungen steigen. Dies ist seit 2016 zumindest bei Leistungen gem. §3 AsylblG (Grundleistungen für Asylsuchende und Personen in der Duldung) nicht geschehen. Das Sozialgericht Stade hat nun in seinem Urteil vom 13. November entschieden, dass die Leistungen die Asylbewerber*innen erhalten zu niedrig sind und dem Kläger einen um mehrere Euro erhöhten Betrag zugesprochen.

 

Mehrere Organisationen wie Pro Asyl und der Bayerische Flüchtlingsrat, empfehlen betroffenen Geflüchteten, Widersprüche einzulegen und/oder eine Überprüfung ihre Regelsätze zu beantragen. Wichtig hierbei ist den Widerspruch/die Überprüfung noch vor dem 31.12.2018 zu beantragen. So können etwaige Differenzbeträge rückwirkend für die Jahre 2017 und 2018 geltend gemacht werden. Bei einem Widerspruch/Überprüfung nach dem 31.12.217 können etwaige Differenzbeträge nur noch für den Beantragungszeitraum 2018 sowie ggf. 2019 zurückerstattet werden.

 

Der Antrag auf Widerspruch/Überprüfung kann schriftlich und formlos beim zuständigen Sozialamt erfolgen. Eine detaillierte Begründung kann gegebenenfalls nachgereicht werden.  Hierfür hat die GGUA Flüchtlingshilfe (Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V.) Hinweise zu der rechtswidrigen Höhe der Grundleistungen mit praktischen Tipps und Formulierungshilfen für einen Widerspruch/Überprüfung, herausgegeben. Auch wir vom Bayerischen Flüchtlingsrat haben eine Formulierungshilfe erstellt.

Der Informationsverbund Asyl.net und Pro Asyl haben ebenfalls Stellungnahmen verfasst.

 

Zu den Hinweisen der GGUA >>>

Formulierungshilfe für Widersprüche bei den Sozialämtern >>>