Leistungskürzungen nach Änderungen im AsylbLG 09/2019

 

Neben dem sog. Hau-ab-Gesetz wurde im 1. Halbjahr 2019 ein ganzes Migrationspakete mit zahlreichen neuen Gesetzen und Änderungen auf den Weg gebracht. So wurde auch das 3. Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes im Bundestag und Bundesrat beschlossen und tritt voraussichlicht Ende August in Kraft. Dies beeinhaltet einige Verbesserungen sowie einige massive Verschärfungen. So sollen zukünftig Asylbewerber*innen in Gemeinschaftsunterkünften, als "Bedarfsgemeinschaft" betrachtet werden. Dies hat zur Folge, dass Alleinstehende nicht mehr Leistungen nach der Regelbedarfsstufe I (354,-), sondern um 10% gekürzte Leistungen nach der Regelbedarfsstufe II (318,-) erhalten. Bewohner*innen in Gemeinschaftsunterkünften und Jugendhilfeeinrichtungen wird unterstellt, dass sie im Sinne eines Paarhaushaltes gemeinsam wirtschaften und deshalb weniger Leistungen erhalten sollen. Weiter betreffen Änderungen im AsylbLG auch Personen im sog. Dublin-Verfahren. Hier sollen Leistungen (Nahrung, Unterkunft, Körper- und Gesundheitsleistungen) gekürtzt und nur noch als Sachleistungen erbracht werden. Weiter sollen Personen die einen Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erhalten haben, gekürzte bis gar keine Leistungen mehr erhalten.

 

Wir halten diese Änderung für rechtswidrig und empfehlen allen Betroffenen Widerspruch und Klage zu erheben.

 

Entsprechende Vorgehensweisen und Tipps gibt es im neuen Newsletter der Kanzlei HAUBNER & SCHANK (August 2019). Sollten Widersprüche eingelegt werden, könnt ihr gerne auf uns oder die Kanzlei HAUBNER § SCHANK zukommen. Dazu benötigt es den Bewilligungs- oder Änderungsbescheid des Sozialamt in Kopie, ein unterzeichnet Vollmachtsformular für den/die betreffenen Anwält*innen, ein ausgefüllter und unterzeichneter Antrag auf Prozesskostenhilfe sowie den Ausweis (Aufenthaltsgestattung, Duldung etc.) in Kopie.

 

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