31.01.2012

Syrische Deserteure weiter akut von Abschiebung bedroht ++ Bayerisches Verwaltungsgericht München lehnt Klage ab

 

Laut Innenstaatssekretär Christoph Bergner (CDU) hätten die ungarischen Behörden zugesichert, dass es keine Abschiebungen nach Syrien mehr gebe, weil das Land von Budapest nicht länger als "sicherer Drittstaat" angesehen werde. Nach Informationen des Bayerischen Flüchtlingsrates trifft es zu, dass Ungarn vor kurzem seine Praxis bezüglich Abschiebungen nach Syrien geändert hat. Laut einem dem Flüchtlingsrat vorliegendem Dokument bezeichnete das Ministerium für Flüchtlingsangelegenheiten Ungarn noch im September – nachdem die Aufstände in Syrien bereits tausende Tote gefordert hatten – als „sicheres Herkunftsland“. Diese Realitätsverweigerung scheint Ungarn nun kürzlich, wahrscheinlich auch auf Grund der Anfragen durch die Bundesregierung im Zuge unserer Veröffentlichungen, aufgegeben zu haben. Einen formellen Abschiebstopp scheint es allerdings bisher dennoch nicht zu geben.

Ungarn steht wegen seiner erheblichen Mängel im Asylsystem schon länger in der Kritik. Anfang Januar diesen Jahres hat nun der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erstmalig die Abschiebung eines Sudanesen von Österreich nach Ungarn gestoppt. Auch der UNHCR kritisiert, dass Asylsuchende (darunter auch Dublin-II-Abgeschobene) in Ungarn systematisch inhaftiert werden. Weiterhin stellt der UNHCR fest: „Ein syrischer Antragsteller war am Tag des UNHCR-Recherchebesuchs zusammengeschlagen worden, ein anderer nur ein paar Tage zuvor. Alle interviewten Antragsteller beschwerten sich über die Brutalität der Polizei“.

Der Bayerische Flüchtlingsrat fordert, dass die vier Flüchtlinge aus Syrien sofort aus der Haft entlassen werden und ihr Asylverfahren in Deutschland durchgeführt wird. Hierzu Simone Fischer von Bayerischen Flüchtlingsrat: „Sicherlich ist es zu begrüßen, dass Ungarn anscheinend nicht mehr nach Syrien abschiebt. Dennoch stellen die Bedingungen für Asylsuchende in Ungarn einen eklatanten Verstoß gegen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention dar.

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