18.05.2006

Studientag zur Abschiebungshaft

Bayerisches Aktionsbündnis gegen Abschiebungshaft in Zusammenarbeit mit der Katholischen Stiftungsfachhochschule München

Bayerisches Aktionsbündnis gegen Abschiebungshaft: Abschiebungshaft ist eine Verwaltungsmaßnahme, keine Strafe. Dennoch wird sie in Bayern noch immer in „normalen“ Gefängnissen vollzogen, das heißt mit massiven Freiheitsbeschränkungen. Trotz mehrmonatiger Inhaftierung (bis 18 Monate möglich) gibt es für "Abschiebungsgefangene" keine Telefone, von denen aus sie mit ihrem Rechtsanwalt oder mit ihren Angehörigen eigenständig telefonieren könnten. Sie dürfen pro Monat bloß eine bis zwei Stunden Besuch empfangen und pro Tag höchstens eine Stunde zum Hofgang ins Freie. Die gemeinsame Unterbringung von Abschiebungshäftlingen mit Straf- und Untersuchungshäftlingen halten auch die deutschen Bischöfe für problematisch. So stellen sie in ihrer jüngsten Verlautbarung zur Gefangenenseelsorge (März 2006) fest: „Angesichts des großen rechtlichen Unterschiedes zwischen Abschiebe- und Strafhaft ist dies kaum begründbar. Dies gilt um so mehr, als Abschiebehäftlinge sich ohnehin in einer besonders schwierigen und hilflosen Lage befinden...“

Die Generalsekretärin von amnesty international, Barbara Lochbihler, fordert, dass die Dauer der Abschiebungshaft erheblich verkürzt werden müsse und kritisiert, dass die Bundesregierung plane, neue Gründe für die Verhängung von Abschiebungshaft einzuführen. Sie hält es für untragbar, dass noch immer besonders verletzliche Personengruppen wie Jugendliche unter 18 Jahren, Schwangere und alleinerziehende Elternteile in Haft genommen werden.

Das Bayerische Aktionsbündnis gegen Abschiebungshaft fordert außerdem, solange die Abschaffung der Abschiebungshaft noch nicht durchsetzbar ist, die Vermeidung von Abschiebungshaft sowie eine Verordnung zum Vollzug der Abschiebungshaft in Bayern mit deutlichen Verbesserungen der Lebensbedingungen der Abschiebungsgefangenen - gemäß dem Prinzip „Abschiebungshaft sollte sein: normales Leben minus Bewegungsfreiheit“.

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