13.12.2005

Ohrfeige für die Bundespolizei im Fall Zangana

Das Oberlandesgericht München verurteilt das Festhalten am Flughafen als rechts- und verfassungswidrig

Mit Beschluss vom 12.12.2005 hat das OLG München in letzter Instanz entschieden, dass das Festhalten des irakischen Flüchtlings Burhan Karim Zangana vom 19.08.2005 bis 06.12.2005 rechtswidrig war.

"Dem Betroffenen war dort seine körperlich-räumlich Bewegungsfreiheit entzogen. Er war durch die tatsächlichen Umstände gehindert, sich aus der Unterkunft fortzubewegen. Das Verlassen der Unterkunft in die Umgebung war nicht gestattet, da er dadurch in die Bundesrepublik Deutschland eingereist wäre. Eine solche Einreise wurde durch Absperrung und polizeiliche Schutzmaßnahme verhindert. Ausreisen konnte der Betroffene nicht, da er nicht über die dafür notwendigen Papiere verfügte ... Die Freiheitsentziehung ohne richterliche Entscheidung ist, soweit sie nicht durch die hier nicht einschlägigen Artikel 104 Abs. 2 Satz 2 und 3 GG gedeckt ist, rechts- und verfassungswidrig."

Die Bundespolizei weigert sich trotz dieser eindeutigen Aussage weiterhin, Herrn Zangana die Einreise zu gestatteten. Dort beruft man sich auf den Beschluss des Amtsgerichts Erding auf Anordnung der Zurückschiebehaft für maximal 3 Wochen. Hätte die Bundespolizei Herrn Zangana nicht rechtswidrig am Flughafen festgehalten, wäre er längst eingereist und könnte sich auf den für Iraker geltenden Abschiebeschutz berufen. So ist Burhan Zangana nach wie vor akut von Abschiebung in den Irak bedroht.

Rechtsanwalt Michael Sack und der Bayerische Flüchtlingsrat fordern den Bundesminister des Innern als Dienstherrn der Bundespolizei auf, die Fiktion der Nichteinreise Herrn Zanganas aufzugeben und Herrn Zangana nunmehr endlich die Einreise zu gestatten und die Abschiebung in den Irak nicht weiter zu betreiben.
OLG München, Beschluss vom 12.12.2005 34 Wx 157/05

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