19.05.2006

Beim Konzept der Härtefallkommission muss nachgebessert werden

Der Bayerische Flüchtlingsrat begrüßt die Einrichtung einer Härtefallkommission in Bayern, auch wenn wir darauf hinweisen wollen, dass bei einer vernünftigen Auslegung des Aufenthaltsgesetzes eine solche Kommission überflüssig wäre. Die vorgelegten Eckpunkte des Entwurfs erscheinen vernünftig, wenn auch bei weitem nicht optimal, sowohl, was die Zusammensetzung, als auch, was die Abstimmungsmodalitäten betrifft.

Die zentrale Kritik des Bayerischen Flüchtlingsrats richtet sich darauf, dass die Annahme eines Härtefallersuchens keine aufschiebende Wirkung hat. Hier besteht dringender Nachbesserungsbedarf, denn was nutzt ein Härtefallverfahren, wenn der oder die Betroffene den Ausgang in Irak, Kongo oder Afghanistan abwarten muss und äußerst zweifelhaft ist, dass die Person überhaupt vom Ausgang des Verfahrens unterrichtet werden kann. Der Fall der Kongolesin Tshiana Nguya aus Niedersachsen, in dem das Auswärtige Amt nicht in der Lage ist, auch nur den Tod der mit ihren Kindern abgeschobenen Frau festzustellen, zeigt, ganz abgesehen von den Kosten von Abschiebung und Rücktransport, die Probleme einer solchen Regelung auf.

Es ist nun darauf zu dringen, dass Kirchen und Wohlfahrtsverbände, aber auch die kommunalen Spitzenverbände kompetente und mit der Praxis vertraute VertreterInnen in die Kommission entsenden. Es ist weiter dringend erforderlich, dass im Bedarfsfall weitere Institutionen zur Begutachtung oder zu Expertisen herangezogen werden. Die Erfahrungen zeigen, dass nicht wenige der eingereichten Fälle in anderen Bundesländern gesundheitliche Aspekte, Traumatisierung oder fehlende Behandlungs-/Betreuungsmöglichkeiten in den Herkunftsländern betreffen. Hier müssen Mittel und Möglichkeiten zur Verfügung stehen, dass Experten kurzfristig zu Rate gezogen werden, wenn sie schon nicht in der Kommission sitzen.

Schließlich ist hinsichtlich der Ausschlussgründe darauf zu dringen, dass hierüber nicht ein großer Teil von Flüchtlingen a priori Opfer der Geschäftsordnung der Kommission wird. Es ist zu begrüßen, dass Sozialhilfebezug z.B. nicht als Ausschlussgrund gefasst ist. Auch der Vorwurf der fehlenden Mitwirkungspflicht bei Identitätsklärung und Passbeschaffung darf nicht zum Ausschlussgrund werden angesichts der zur Zeit grassierenden Praxis mancher Ausländerämter, diesen Vorwurf sehr pauschal, oft überzogen und zum Teil rechtswidrig zu erheben.

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