11.02.2010

Auch das Asylbewerberleistungsgesetz verstößt gegen das Grundgesetz

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Hartz IV muss Konsequenzen für Flüchtlinge haben

Mit seiner Entscheidung vom 10.02.2010 zum Hartz IV-Gesetzespaket hat das Bundesverfassungsgericht die willkürliche und intransparente Festsetzung der Regelsätze für Kinder, Jugendliche und Erwachsene als Verstoß gegen die Menschenwürde nach Artikel 1 des Grundgesetzes kritisiert und als verfassungswidrig beurteilt.

Dasselbe trifft auch auf das Asylbewerberleistungsgesetz zu. Von diesem Regelwerk betroffene Flüchtlingskinder und -jugendliche erhalten Regelsätze zwischen 110 und 155 Euro, Erwachsene zwischen 155 und 180 Euro. Das sind knapp 50 % weniger als für Menschen, die nach Hartz IV von Regelsätzen zwischen 215 und 359 Euro leben müssen. Die Regelsätze im Asylbewerberleistungsgesetz sind seit 1993 nicht erhöht worden, noch nicht einmal die Euro-Umstellung wurde vollzogen. Das Gebot der Menschenwürde gilt auch für Asylsuchende und Flüchtlinge. Jahrelang müssen diese mit einem Hilfesatz leben, der ein Leben in Würde nicht zulässt. Die betroffenen Menschen können damit noch nicht einmal ihre Grundbedürfnisse befriedigen. Deshalb hält Stefan Klingbeil vom Bayerischen Flüchtlingsrat fest: „Auch das Asylbewerberleistungsgesetz verstößt gegen Verfassung und Menschenwürde!”

Gleichzeitig herrschen Arbeitsverbot oder die verordnete Nachrangigkeit beim Arbeitsmarktzugang. Damit werden Betroffene systematisch in die Abhängigkeit von sozialen Transferleistungen gezwungen. „Die vom Bundesverfassungsgericht darüber hinaus geforderte Orientierung an der Möglichkeit der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben verlangt zudem eine Abkehr vom Lagerzwang, von Essenspaketen, Gutscheinen und Residenzpflicht“, so Stefan Klingbeil.

Mit Blick auf das laufende Europäische Jahr gegen Armut und Ausgrenzung mahnt Klingbeil: „Das Asylbewerberleistungsgesetz ist eine Schande für unser Land. Es muss umgehend gestrichen werden. Stattdessen sollten Flüchtlinge gleich behandelt werden wie alle anderen Hilfebedürftigen in der Gesellschaft. Auch sie haben einen Anspruch auf das gesetzliche Existenzminimum!”

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